Status „unter freiem Himmel“ für teilgedeckte Schießstände

Nach dem nicht nur das Ordnungsamt Barnim eine vorsichtig ausgedrückt sehr „eigenwillige“ Interpretation für den Begriff -Sportstätte unter freiem Himmel- verlauten ließ, konnte über den Brandenburgischen Schützenbund und dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz nunmehr eine ministerielle Regelung erreicht werden. Deren Fazit: alles was keine Raumschießanlage gemäß Schießstandrichtlinie ist, kann nach den Regeln für Sportstätten unter freiem Himmel betrieben werden.

Die Infektionsschutz-Regelungen für Schießsportstätten hier zum Download.