Hinweise zum Transparenzregister
Das im Geldwäschegesetz (GwG) §§ 18 ff verankerte Transparenzregister ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Register, in das seit dem 1. Oktober 2017 die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften einzutragen sind. Es soll dazu dienen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben der wirtschaftlich Berechtigten sind von den Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung mitzuteilen. Die offizielle Plattform zur Meldung wirtschaftlich Berechtigter ist www.transparenzregister.de. Auch für die einfache Eintragung und Registrierung werden seit 2020 Gebühren nach der Transparenzregistergebührenverordnung[14] erhoben, auch nachträglich für die Vorjahre seit 2017. (Quelle: Wikipedia)
Hinweise zum Transparenzregister (Info LSB springborn@lsb-brandenburg.de) hier als PDF
Ein eingetragener Sportverein ist bekanntlich im Vereinsregister enthalten – soweit so gut. Doch seit 2017 gibt es im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche auch noch das Transparenzregister. In dem müssen alle Gesellschaften und Unternehmen erfasst sein – sowie eben auch Vereine.
So erhalten Vereine zunehmend Benachrichtigungen, sich im Transparenzregister zu melden bzw. Rechnungen über Gebühren für 2017-2020. Dies ist keine Täuschung, sondern real und rechtens.
Allerdings gibt es für Vereine eine Erleichterung. Statt aktiv eine zusätzliche Anmeldung in dieses Register von den Vereinen zu verlangen, hat der Gesetzgeber entschieden, die Daten der Vereine automatisch aus dem Vereinsregister zu übernehmen. Das erspart den Vereinen und ihren Vorständen zwar Arbeit, die fälligen Jahresgebühren (2,50 / ab 2020 4,80 Euro) für den Eintrag indes nicht.
Auf Antrag aber können sich Sportvereine von dieser Gebührenpflicht zukünftig befreien lassen. Dem Antrag, der nur per Email eingereicht werden kann, müssen der aktuelle Vereinsregisterauszug, der Nachweis der Gemeinnützigkeit sowie die Identitätsbestätigungen der Vorstandsmitglieder beigefügt sein. Der Antrag muss an gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de gesendet werden und gilt jeweils für die Dauer der Gemeinnützigkeit des Vereins.
Wichtiger Warnhinweis dazu (Info Bundesfinanzministerium)
Es werden z. B. unter dem Namen „Organisation Transparenzregister e.V.“ E-Mails versendet, in denen Empfänger*innen auf die Mitteilungspflicht an das Transparenzregister gemäß §§ 18 ff. des Geldwäschegesetzes hingewiesen und Bußgelder bei unterbleibender Registrierung angedroht werden. In den E-Mails wird der Eindruck erweckt, man müsse sich kostenpflichtig auf der Internetseite www.TransparenzregisterDeutschland.de registrieren.
Das Bundesministerium der Finanzen warnt ausdrücklich davor, auf solche oder ähnliche E-Mails zu reagieren, sich auf der oben genannten Internetseite zu registrieren oder gar Zahlungen zu leisten! Die offizielle Internetseite des Transparenzregisters im Sinne des Geldwäschegesetzes lautet www.transparenzregister.de.
Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) beantwortet auf seiner Webseite dazu eventuell aufkommende Fragen.