Letzte Änderungen des 3. Waffenrechtsänderungsgesetzes in Kraft getreten

Wichtige Informationen dazu wie z.B. Altbesitz verbotener Waffen und Magazine, „Wesentliche Teile“ sowie Änderungen im Nationalen Waffenregister sind vom Deutschen Schützenbund hier veröffentlicht:
https://www.dsb.de/recht/news/artikel/news/detail/waffenrecht-letzte-aenderungen-des-3-waffenrechtsaenderungsgesetzes-in-kraft-getreten/

Verwiesen wird insbesondere auf das dort zu findende Online – Seminar mit der Präsentation “Neues Waffenrecht” (Seite 32: Hilfreiche Links wie Leitfaden zu wesentlichen Teilen & Antragsvordrucke).

Ergänzend dazu einige Hinweise:

Nationales Waffenregister (NWR)

Künftig werden eine Personen-ID beginnend mit P- und eine Erwerbs-ID beginnend mit E- von der zuständigen Behörde vergeben und in die WBK eingetragen (teilweise bereits erfolgt). Erforderlich sind die ID insbesondere dann, wenn ein Erwerb, Verkauf oder eine Reparatur beim Hersteller / Händler beabsichtigt ist. Grundsätzlich ist jeder WBK-Inhaber selbst verantwortlich. Empfehlenswert ist die Anforderung des jeweiligen Personenstammblattes bei der zuständigen Behörde per Email, darin sind alle ID eingetragen. Es bleibt abzuwarten, wie die Behörden das Verfahren zum Eintrag der ID von „wesentlichen Teilen“ in die WBK vornehmen.

Prüfung Fortbestehen Bedürfnis

Hier sind künftig die Schießnachweise innerhalb der letzten 24 Monate vor Antragstellung 6x / Jahr oder 1x / Quartal mit jeder Waffenart (Langwaffe / Kurzwaffe / Flinte) mit eigenen Erlaubnispflichtigen Waffen zu dokumentieren.

Übergroße Magazine

Diese (>20 Kurz- bzw. >10 Langwaffe) betreffen nur Zentralfeuer, d.h. Großkaliber (KK = Randfeuer). Aufpassen müssen Besitzer von Kurzwaffenmagazinen >10, welche zugleich in Langwaffen passen.
– Wurden übergroße Magazine vor dem 13.06.2017 erworben, so ist der Besitz bis 31. August 2021 bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
– Wurden solche zwischen 13.06.2017 und 31.08.2020 erworben, so ist der Besitz bis 31. August 2021 bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

Die Magazinaufbewahrung hat im 0-Schrank zu erfolgen, ansonsten droht Unzuverlässigkeit.

Schusswaffen mit eingebauten übergroßen Magazinen

Diese werden grundsätzlich zu verbotenen Waffen! Das Verbot wird jedoch nicht wirksam, wenn sie vor dem 13.06.2017 erworben wurden.
Wurden solche zwischen dem 13.06.2017 und dem 31.08.2020 erworben, so kann der Besitz bis 31. August 2021 bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
Alternativ ist für beide Sachverhalte übergroßer Magazine die Überlassung an einen Berechtigten bzw. Abgabe bei der zuständigen Behörde bis 31. August 2021 möglich.

Salutwaffen (siehe auch o. g. Präsentation “Neues Waffenrecht”)

Diese sind künftig erlaubnispflichtig mit Bedürfnisnachweis. Für Altbesitz ist bis 31. August 2021 eine Erlaubnis nach §10 Abs. 1 Satz 1 (Grüne WBK) oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen.
Alternativ ist auch hier die Überlassung an einen Berechtigten bzw. Abgabe bei der zuständigen Behörde bis 31. August 2021 möglich.